Das Heil-und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG), welches vor kurzem in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Krankenkassen in jedem Fall die qualitativen Versorgungskriterien bei Hilfsmittelausschreibungen berücksichtigen müssen. Nach Ansicht der beiden Industrieverbände Spectaris und dem Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) halten sie sich aber nicht an die Vorgaben des Gesetzgebers. Open-House-Verträge zur Hilfsmittelversorgung, bei denen die Krankenkassen beitrittswilligen Hilfsmittelerbringern Konditionen diktieren, sind unzulässig. Die Krankenkassen schauen dabei nur auf die günstigsten Preise und unterlaufen mit den Open-House-Verträgen den Gesetzgeber, so Spectaris und BVMed. Mit der Abgabe solcher Hilfsmittel seien hohe Kosten durch Dienstleistungsanteile verbunden, die mit hohen Rabattforderungen der Kostenträger nicht vereinbar sind. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf selbst hat aber im Dezember 2016 in einer Entscheidung für Verwirrung gesorgt. Demnach seien- unter bestimmten Voraussetzungen, die allesamt vom OLG Düsseldorf skizziert werden- Open-House-Verträge (nicht nur bei Arzneimittelverträgen) zulässig, das heißt es gibt Ausnahmen, wenn die Kriterien nicht beeinflusst werden. Spectaris und BVMed sehen dies komplett anders, da die Verhandlungsverträge vom Düsseldorfer Vergabesenat gar nicht angesprochen waren, sondern nur die Ausschreibungen.
Quelle: Ärztezeitung