Die Schwenninger Betriebskrankenkasse greift zur Gewinnung von neuen Mitgliedern zu drastischen Maßnahmen: Ohne die Vollmacht von Versicherten würde bei deren bisherigen Kassen gekündigt, um eine Mitgliedschaft bei der Schwenninger abzuschliessen. Auch wurden externe Firmen beauftragt, die ungefragt bei Verbrauchern anrufen, um für die Kasse zu werben. Die Kasse wurde zunächst abgemahnt und dann verklagt. Das Landgericht Konstanz hat der Schwenninger BKK dieses Geschäftsgebaren verboten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Ein von der Kasse beauftragtes Unternehmen ist aber über das Ziel hinausgegangen, indem es im Namen der Angerufenen jeweils eine Kündigung an deren bisherige Krankenkasse geschickt hat. Die Unterschrift der Versicherten wurde dabei allerdings gefälscht. In mindestens sechs von acht Fällen geht man davon aus , dass eine Einwilligung der Verbraucher nicht vorgelegen hat. Die Schwenninger BKK bestreitet die Vorwürfe und kann gegen das Urteil in Berufung gehen.
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