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In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) wurde entschieden, dass mit Plankrankenhäusern verbundene Privatkliniken auf eine Beschränkung der Entgelthöhe festgelegt sind, dass heißt, solche privaten Kliniken sind in diesen Fällen an Fallpauschalen gebunden. Das gilt auch dann, wenn das Plankrankenhaus später aus einer Privatklinik entstanden ist, wie der aktuelle Streitfall zeigt: Die in Pforzheim ansässige Arcus Klinik hat im selben Gebäude die private Arcus Sportklinik untergebracht. Beide benutzen auch mehrere Räume und Einrichtungen wie Empfang, Röntgengeräte- und räume und ähnliches gemeinsam. Nun möchte aber die Sportklinik eine Behandlung von 3744 Euro in Rechnung setzen, obwohl dieselbe Behandlung nach der Fallpauschale im Plankrankenhaus nur 1357 Euro gekostet hätte. Die private Krankenversicherung des Patienten wehrte sich nun gegen die Bezahlung des höheren Betrages. Daraufhin klagte die Träger-GmbH auf Zahlung der restlichen 2387 Euro, weil sie der Meinung ist, dass die Arcus Sportklinik als private Klinik nicht an die Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gebunden ist und ihre Preise frei festlegen kann. Dies ist laut BGH allerdings ein Trugschluss, da die Beschränkung der Entgeldhöhe verfassungsgemäß ist. Auch eine Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus oder umgekehrt wie in diesem Fall, wenn die Arcus Sportklinik länger besteht, müssen sich die Pflegesätze an denen des Plankrankenhauses orientieren. Der Vergütungsanspruch ist laut BGH also auf „die Höhe des bereits bezahlten Betrages beschränkt“. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem älteren Urteil Gleiches schon einmal bestätigt. 2013 hieß es, dass der Krankenhausträger frei entschieden habe, Privatklinik und Planklinik „unter einem Dach“ zu betreiben.

Quelle: Ärztezeitung