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Das hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat erst kürzlich entschieden, dass teurere und bessere orthopädische Hilfsmittel unter bestimmten Bedingungen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden müssen, um eine Behinderung auszugleichen; hier entscheidet der Einzelfall. Hintergrund ist die Amputation eines Beines bei einem 82-jährigen Mann, der jedoch körperlich und geistig einem 60 Jahre alten Mann entspricht, und durch das kostenaufwendigere Hilfsmittel einen wesentlichen Gebrauchsvorteil hat. Der 1. Senat des Landgerichts entschied, dass in dem vorliegenden Fall alle Bedingungen für eine Beinprothese mit einem 46.000 Euro teuren Genium-Kniegelenk gegeben sind. Dieser Mann, so die Richter, werde das 18.000 Euro teurere System auch nutzen. Die Darmstädter Richter verwiesen auch darauf, dass sämtliche Innovationen bei Ersatz eine Körperteils von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden müssen, wenn der in Anspruch Nehmende erhebliche Vorteile im Alltagsleben hat, die zu einer Verbesserung seiner Lebensqualität führen; dies war im vorliegenden Fall gegeben. Eine Revision ist nicht möglich. Das Sachverständigengutachten bescheinigt dem Mann dann den höchsten Mobilitätsgrad der Stufe vier. Mit dem C-Leg-Prothesensystem, welches nicht so kostspielig ist, hätte er nur einen Mobilitätsgrad von zwei bis drei erreichen können.

Quelle: Ärzteblatt