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Apotheker Dr. Hermann Vogel jr. hat erreicht, dass das OLG (Oberlandesgericht) Naumburg Apotheker Holger Neubert mit seiner Bodfeld-Apotheke und Apotheker Michael Spiegel, Linden-Apotheke in Gräfenhainichen, den Verkauf von OTC-Präparaten, wie zum Beispiel Aspirin, über die Plattform Amazon untersagt. Der Verkauf von diesen Präparaten, die sonst nur über den HV-Tisch verkauft werden dürfen, umgehen nach Ansicht Vogels der Apothekenpflicht, wenn sie über Amazon verkauft werden. Auch das OLG sah einen Verstoß gegen die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), wenn beide Apotheker apothekenpflichtige Arzneimittel in der Freiwahl anbieten und da das Schaufenster bei Amazon nichts anderes ist, so die Richter, verbietet sich der Verkauf. Der Kunde fällt seine Kaufentscheidung ohne eine mögliche Beratung in Anspruch genommen zu haben, so die Begründung des Gerichts. Apotheker Neubert wird verurteilt, nachdem das Gericht sein Urteil aufgehoben hat. Zuvor hatten das Landgericht Magdeburg und das Landgericht Dessau/Roßlau in beiden Fällen anders entschieden. Das LG Magdeburg befasste sich mit Apotheker Neubert, der nach dem ersten Urteil nicht gegen unlauteren Wettbewerb verstoßen haben soll und dem zugesagt wurde, dass rezeptfreie Medikamente grundsätzlich Teil des Internetangebotes sein dürfen. Apotheker Spiegel, der unter dem Verkäuferprofil „Aposparer“ apothekenpflichtige Arzneimittel über Amazon angeboten hatte, wurde der Verkauf seiner Waren vom LG Dessau/Roßlau nicht verboten, wenn er bestimmte Auflagen wie die Geheimhaltung sensitiver Daten befolgt. Da allerdings die Handelsplattform Amazon, anders als der Apotheker selbst, keine besonderen Geheimhaltungsregeln nach dem BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) beachten muss, unterliegt auch der verkaufende Apotheker keiner besonderen Verpflichtung, denn der Kunde erteilt seine Zustimmung beim Bestell- und Auswahlvorgang Amazons. Beide Beteiligten werden nach dem Urteil des OLG in Berufung gehen, das haben sie schon mündlich angekündigt. Für beide erste Verfahren hat das OLG auch Revision zugelassen. Beide Entscheidungen sind zudem auch noch nicht rechtskräftig. 

Quelle: www.apotheke-adhoc.de