Seite wählen

Die Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen befürwortet den Online-Handel für medizinische Hilfsmittel nicht. Sie gibt zu bedenken, dass Kunden auf dem virtuellen Online-Markt schnell die Übersicht verlieren können. Dies vor allem deshalb, da nicht nur geprüfte Qualitätswaren, sondern auch Lifestyleprodukte von Herstellern oder Verkäufern selbst als „Gesundheitsprodukte“ deklarierte Waren angeboten werden. Klassische Medizinprodukte wie zum Beispiel Einlagen, Kompressionsstrümpfe und Orthesen sollten nur unter Inanspruchnahme eines fachmännischen Rats angeschafft werden. Im Ernstfall drohen sogar gesundheitliche Schäden, wie etwa bei minderwertigen Hörgeräten. Zudem können nach dem geltenden Recht individuelle Anfertigungen nicht gegen Rückzahlung bereits gezahlter Beträge zurückgegeben werden.

Ist ein Betroffener der Meinung, auf ein Hilfsmittel angewiesen zu sein, sollte er immer zuerst einen Arzt konsultieren. Entschließt er sich dann, ein Hilfsmittelrezept online einzulösen, sollte zunächst geklärt werden,ob die betreffende Krankenkasse das Produkt zahlt und falls ja, ob dies auch für Proben, Anpassung, Einweisung und Reparaturen gilt. Zwar gibt es auch einige Internethändler und Online-Sanitätshäuser, die diesen Service bieten. Der Patient solle jedoch bedenken, dass eine persönlichen Beratung oft Vorteile hat und auch die Möglichkeit bietet, verschiedene Angebote auszuprobieren.

Gleichwohl räumt die Verbraucherzentrale ein, dass Hilfsmittel, die nicht angepasst werden müssen und keiner Anleitung bedürfen, wie etwa Blutdruckmessgeräte, im Internet häufig günstiger bestellt werden können. Bezogen auf dieses Beispiel besteht aber der Einwand, dass eine korrekte Messung mit einem unbekannten Gerät oft nicht ganz einfach ist. Eine näherliegende Lösung ist wohl der Bezug über eine Apotheke als Lieferpartner der Krankenkassen.

Kommentar: Aktuell haben sich schon einige Online-Versandhändler von Hilfsmitteln am Markt etabliert. Vermutlich wird der Kunde selbst entscheiden, ob, und wenn ja, in welcher Größenordnung er bereit ist, das Risiko eines Fehlkaufs in Anspruch zu nehmen. Die geltende Hilfsmittelrichtlinie ist in den letzten Jahren immer wieder aktualisiert worden, sodass grundsätzlich Missverständnisse vermeidbar sind. In Pragraph 2 der Hilfsmittelrichtlinie sind klare Definitionen zu Art und Anforderungen an Hilfsmittel enthalten. Die seriösen Mitbewerber am Markt sind bei der Ausgestaltung ihres Online-Shops gefragt, ihre Kunden durch entsprechende Inhalte korrekt über die Qualität und zum Beispiel einzuhaltende DIN-Normen für technische Hilfsmittel aufzuklären, damit keine Missverständnisse entstehen können.

[ilink url=“http://www.pharmazeutische-zeitung.de/index.php?id=53563″] Link zur Quelle (pharmazeutische-zeitung)[/ilink]