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Das größte IT-Projekt zur Digitalisierung des Gesundheitswesens, die elektronische Patientenakte (ePA), soll die Vernetzungssituation aller Akteure im deutschen Gesundheitssystem verbessern. Allerdings entscheidet der Versicherte darüber, wer die Daten zur Verfügung gestellt bekommen soll. Alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben aber Anspruch auf die Nutzung der ePA. Der Patient entscheidet somit frei.  

Eine freiwillige Möglichkeit zur Nutzung der digitalen Akte stellt somit keine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht dar. Die Verfassungsbeschwerde eines Klägers gegen Regelungen der Akte wurde somit von vornherein abgelehnt, erklärt das Karlsruher Gericht. Die Rechte des Klägers sind nicht betroffen, wenn eine Freiwilligkeit gegeben ist. Somit gilt die Beschwerde als unzulässig. Die Kassen stellen lediglich die Software zur Verfügung, um die volle Funktion der ePA ab 2022 zu erfüllen.  

Der Beschwerdeführer wollte klagen, weil er Neuregelungen zur ePA als verfassungswidrig ansieht. Angebote zu „Versorgungsinnovationen“ von Krankenkassen sah er dabei ohne Einwilligung der Nutzer als unerlaubt an. Krankenkassen dürfen demnach zur Qualitätssicherung Daten speichern, ohne sie aber zu pseudonymisieren. Allerdings sah der Kläger seine „informationelle Selbstbestimmung“ als verletzt an. Die Datensammlung mit aussagekräftigen Gesundheitsprofilen sei nach Aussage des Klägers ein Potenzial für Hackerangriffe. Das Gericht hingegen wies die Klage ab, weil, wie schon gesagt, der Patient erst gar nicht die Einwilligung zur Nutzung der digitalen Akte erteilen muss.  

In einem weiteren Verfahren wollte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Teil der Regelungen zur Akte erwirken. Auch hier kam er nicht ans gewünschte Ziel, weil der Rechtsweg nicht erschöpft gewesen war. Demnach wären erst die Sozialgerichte zuständig gewesen.  

Quelle: zeit.de