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Die juristische Grauzone, die bei medizinischen Freiberuflern bezüglich der Annahme von Vorteilen besteht, soll besser geregelt werden. Noch ist die rechtliche Stellung von Ärzten und Apothekern gegenüber der Krankenkasse unklar. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine für Anfang Mai erwartete Klärung des Sachverhalts erst einmal auf die lange Bank geschoben. Zuvor müsse die grundlegende Frage geklärt werden, ob ein Kassenarzt ein Amtsträger für die Versicherungen ist oder nur ein Beauftragter der Kassen. Damit soll sich jetzt der Große Senat am BGH befassen.

Um klarere Verhältnisse zu schaffen, stehen Veränderungen des § 128 im Referentenentwurf des Versorgungsgesetzes:

Absatz 2 Satz 3 des§ 128 soll wie folgt geändert werden:
„Unzulässige Zuwendungen […] sind auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür sowie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen können.“

Ein Neuer Absatz 5a soll eingefügt werden:
„Vertragsärzte, die unzulässige Zuwendungen fordern oder annehmen oder Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung an Stelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten.“

[ilink url=“http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Laufende_Verfahren/V/10_06_11_Referentenentwurf_Versorgunsgesetz.pdf“]Link zum Referentenentwurf (Bundesgesundheitsministerium, PDF)[/ilink]