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Mit Inkrafttreten der sog. 16. AMG-Novelle ist die Geltung der Arzneimittelpreisverordnung – deren Folge u.a. das Verbot von Rabatten auf rezeptpflichtige Arzneimittel zu Gunsten des Endverbrauchers ist – auch für ausländische Versandapotheken gesetzlich verankert. Trotzdem bemühen sich eben diese Apotheken nach wie vor darum, deutschen Kunden finanzielle Vorteile zuzuwenden, die das erlaubte Maß überschreiten. Nachdem DocMorris mittlerweile von einem Rezeptbonus in Höhe von 15.- € Abstand genommen und diesen auf nach der Rechtsprechung zulässige 3,- € pro Rezept gesenkt hatte, gewährte man nun dem Kunden einen Nachlass von 15,- für von diesem zu machende Angaben zu seiner sonstigen Medikation.

Die Apothekerkammer Nordrhein sah darin einen Verstoß und mahnte DocMorris ab. Das Unternehmen gab eine entsprechende Unterlassungserklärung nicht ab, was die Angelegenheit vor das Landgericht Köln brachte. Dieses entschied nun im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, dass die Prämie mit der Arzneimittelpreisverordnung nicht vereinbar sei. Es handele sich um einen Rabatt, wenn er auch als Prämie deklariert sei. Den Einwand von DocMorris, die Medikationsangaben verlange das niederländische Recht von ihnen, ließen die Richter nicht als Rechtfertigung gelten.