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Das Landgericht in Wiesbaden hat in einem Urteil festgestellt, dass Pick-Up Stellen für Arnzeimittel grundsätzlich erlaubt sind, solange die Apotheke den Versand selbst verantwortet. In einem konkreten Fall hatte sich ein Leistungserbringer aus dem Sanitätsfachhandelsbereich in Zusammenarbeit mit einer Apotheke ein weiteres Standbein durch den Arzneimittelversand geschaffen. Die Wettbewerbszentrale hatte in dieser Kooperation einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) gesehen und die Firma verklagt, da sie und nicht die Apotheke die Medikamente in den Umlauf bringe.