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Laut Verbraucherzentrale NRW haben gesetzlich Versicherte das Recht, sich eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn bestimmte Eingriffe durchgeführt werden, von denen man weiß, dass sie aus medizinischer Sicht nicht unbedingt nötig gewesen wären oder aber bei planbaren Operationen. In diesen Fällen hat der Kassenpatient Anspruch auf eine zweite Meinung eines anderen Arztes oder eines Spezialisten. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt auch in anderen Fällen, nur muss man sich nach den freiwilligen Leistungen erkundigen. In manchen Fällen bieten die Krankenkassen auch hauseigene Zweitmeinungsverfahren an, sodass einer Vermittlung nichts im Wege steht. Werden Versicherte dann zu einem Spezialisten geschickt, wird von der Krankenkasse empfohlen, alle Befunde und die Patientenakte einzufordern, damit für die Versicherten und die Krankenkassen keine weiteren unnötigen Untersuchungen und somit Kosten anfallen. Der Arzt ist dann nur berechtigt, die Kosten für die Kopien zu berechnen.

Quelle: Apotheke Adhoc