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Nach dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ist jede Kassenärztliche Vereinigung (KV) verpflichtet den Tätigkeitsumfang von Ärzten zu überprüfen, aber nicht jeder überprüfte Arzt, ob selbstständig oder angestellt, muss Mitglied der KV sein. Nach einer Überprüfung sei aber höchstens ein Disziplinarverfahren zu befürchten, ein Anstellungswiderruf oder ein Zulassungsentzug dagegen wohl kaum. Hierzu müsste eine Nichtausübung des Berufs vorliegen. Der Medizinrechtler Olaf Jeschke hierzu: „Das Versorgungsstärkungsgesetz habe an die Tätigkeitsüberprüfung keine Rechtsfolgen geknüpft. „Will man für einen angestellten Arzt eine Vertretung einstellen, bedarf es auch hier nicht der Genehmigung der KV. Für einen Arzt darf man auch mehrere Vertreter einspringen lassen, allerdings muss die Abrechnung unter der Arztnummer des Vertretenen erfolgen.
Will man eine Einzelpraxis in ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) umwandeln, braucht es eine Zulassung und zwei Vertragsarztsitze. Hier gibt es aber auch die Möglichkeit, die Zulassung aufzuteilen oder durch Job-Sharing eine Zulassung auf zwei Ärzte aufzuteilen.

[ilink url=“http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/mvz/article/919918/mvz-gruendung-aerzte-freiraum-gedacht.html“] Name der Quelle (Ärztezeitung)[/ilink]