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Ausschreibungen onkologischer Arzneimittel sollten per Gesetz verboten werden, das forderte der Verband der Zytostatika herstellenden Apotheker (VZA) in einer Pressemitteilung. Anlass ist das Vorgehen des AOK-Bundesverbandes, der europaweit Exklusivverträge zur Herstellung parenteraler Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln abschließen möchte. Der VZA sieht dieses Vorgehen äußerst kritisch. Es gefährde die wohnortnahe und individuelle Versorgung der Patienten und hätte zudem negative Auswirkungen auf die Versorgungsqualität.

„Wir brauchen dieses Verbot mit einer entsprechenden Änderung des Sozialgesetzbuches, damit künftig nicht vielen Nachfragern nur wenige Anbieteroligopole gegenüberstehen und die Gefahr neuer Fehlentwicklungen droht“, so VZA-Präsident Dr. Klaus Peterseim. Eine Versorgung aus nur wenigen Zentren führe zu Intransparenz und gefährde die flächendeckende Versorgung.

Bereits 2014 klagte ein Apotheker gegen die AOK Hessen. Die Krankenkasse übertrug die Herstellung onkologischer Rezepturen durch Selektivverträge an bestimmte Apotheken. Der klagende Apotheker blieb auf den Kosten für die Herstellung von Rezepturen sitzen und bekam schließlich Recht vom Sozialgericht Darmstadt. Das Selbstbestimmungsrecht der Patienten dürfe nicht eingeschränkt werden, hieß es. Die Krankenkasse legte daraufhin Sprungrevision ein und ging so direkt vors Bundessozialgericht (BSG) – dort gewann sie. Die Begründung: Zur Hebung von Wirtschaftlichkeitsreserven dürfe die Kasse Exklusivverträge eingehen und die freie Apothekenwahl für die Patienten sei bei der onkologischen Versorgung rechtlich nicht vorgesehen.

„Ein auf Ausschreibungen beruhendes Konzept der Patientenversorgung in der Onkologie ist völlig verfehlt“, meinte dazu Peterseim. Auch die Zusammenarbeit zwischen Arzt und Apotheker sei durch die Beschränkung gefährdet. Außerdem sei es ein Irrglaube, dass die Krankenkassen mit Ausschreibungen Geld sparen könnten – das Sparpotenzial sei lediglich Illusion, da die Ausschreibungspreise unterhalb der eigentlichen Kosten liegen würden und so von anderen Kassen quersubventioniert werden müssten.

 Kommentar: Eine Folge des BSG-Urteils sind Rückerstattungen, die die AOK Hessen nun von den Apothekern fordert, die ohne vertragliche Absicherung Zytostatika für AOK-Versicherte hergestellt haben. Diese gelten rückwirkend, also auch für den Zeitraum, in dem sich die Apotheker durch das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt abgesichert wähnten. Bei einem hessischen Apotheker belaufen sich die Forderungen auf mehr als drei Millionen Euro. „Apotheken haben im Vertrauen auf Recht und Gesetz und entsprechend der Auffassung von Kammer und Behörde gehandelt und sehen sich nun ruiniert“, meinte Peterseim.

[ilink url=“http://www.vza-info.de/Resources/PresseInfo_Ausschreibungs-Verbot.pdf“] Link zur Quelle (VZA)[/ilink]