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Wie vor zwei Wochen das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main in zweiter Instanz entschied, dürfen Apotheken über einen im Wartezimmer des Arztes angebrachten Fernseher keine Werbespots zeigen. Damit bekräftigt das OLG das Urteil, welches bereits das Landgericht Limburg im Dezember 2012 gefällt hatte.

Im Auftrag der Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Anbieter von Fernsehwerbespots geklagt. Das Gericht bestätigte nun die Forderung der Wettbewerbszentrale, wonach dem Anbieter nun untersagt wurde, auf seiner Homepage und in Broschüren Apotheker dazu anzuhalten, bei ihm Werbespots in Auftrag zu geben. Der Anbieter versprach den Apothekern „exklusiv als Vertreter Ihrer Branche beim Arzt empfohlen“ zu werden.

Das Gericht in Limburg hielt dies Vorgehen für unzulässig, da Werbung in Arztpraxen als Empfehlung des Arztes interpretiert werden könnten. Konkret in diesem Fall wurde die Werbung für die jeweilige Apotheke dabei in die Eigenwerbung des Arztes eingebettet, sodass der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine vom Arzt abgesegnete Empfehlung. Es ist jedoch verboten, dass Ärzte einseitig für bestimmte Apotheken Empfehlungen aussprechen. Der Anbieter habe somit die Apotheker dazu „angestiftet“ widerrechtlich Werbung bei Ärzten zu schalten. Da der Anbieter sich auf die Zielgruppe der Gesundheitsanbieter fokussiert habe, kann ihm zudem vorsätzliches Handeln unterstellt werden.

Die Bayrische Apothekerkammer zeigte sich zufrieden mit dem Urteil des OLG. Man warte sehr gespannt auf die Urteilsbegründung, da höchstwahrscheinlich dort nochmals das generelle Verbot von Absprachen und Zuweisungen angesprochen wird.

Kommentar: Wie in der später veröffentlichten Urteilsbegründung zu entnehmen war, störten sich die Richter besonders an der beworbenen Exklusivität, mit der die Apotheken bei dem jeweiligen Arzt präsentiert werden.

Das Werbeverbot bzw. Empfehlungsverbot von Ärzten für bestimmte Leistungserbringer ohne therapeutischen Grund gilt übrigens nicht nur für Apotheken, sondern auch für ärztliche Kollegen anderer Fachrichtungen und Sanitätsfachhändler. So dass auch eine Werbung eines Sanitätshauses einen Arzt in Bedrängnisse bringen könnte. Auch eine enge Zusammenarbeit ohne wirtschaftliche Vorteile für beide Parteien könnte ausreichen, um eine Verdachtsermittlung durch die Ärztekammer auszulösen.

[ilink url=“http://www.pharmazeutische-zeitung.de/index.php?id=51473″] Link zur Quelle (Pharmazeutische Zeitung)[/ilink]