Seite wählen

Ottonova, der digitale private Krankenversicherer,  sieht sich selbst als „Vorreiter der Innovation“. Das Unternehmen bietet in Kooperation mit einem Schweizer Dienstleister Fernbehandlungen an und bewirbt auch das Angebot seiner telemedizinischen Leistungen mit dem Schweizer Unternehmen Eedoctors. Deshalb ist die private Krankenversicherung nun ins Visier der Wettbewerbszentrale in Deutschland geraten, weil die Werbung von Ottonova gegen § 9 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verstoße, welches diese Art der Werbung verbietet. Die Kooperation von Ottonova erfolgt allerdings mit in der Schweiz zugelassenen und ansässigen Ärzten, sodass nach Auffassung des privaten Krankenversicherers die Klage der Wettbewerbszentrale unbegründet ist, da Ärzte in der Schweiz nicht der bundesdeutschen Berufsordnung unterliegen, die immer noch ein Fernbehandlungsverbot mit Ausnahmen vorschreibt. Allerdings hält Ottonova die Fernbehandlung selbst für eine „für den deutschen Gesundheitsmarkt längst überfällige Innovation“. Ottonova glaubt, dass die Werbung für Videosprechstunden nur dann als unzulässig zu betrachten ist, wenn die in der Schweiz angebotene Art der Fernbehandlung auch unzulässig wäre und das ist sie eben nicht. Ottonova verstößt laut eigener Aussage nicht gegen das deutsche Standesrecht, da es sich um in der Schweiz ansässige, praktizierende Ärzte handelt und wehrt sich aus diesem Grunde gegen die Unterlassungsklage.

Quelle: Ärztezeitung