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Für die Pflege von Pflegebedürftigen können die Versicherten selbst, gesetzliche Vertreter oder beauftragte Personen bei der Pflegekasse mit Hilfe eines Formulars einen Antrag auf Genehmigung stellen. So erhalten Pflegebedürftige dann maximal 40 Euro im Monat von der Pflegekasse. Diese Kostenpauschale wird dann mit Hilfsmitteln zum Verbrauch der Produktgruppe 54 verrechnet, sobald eine Versorgung mit diesen Hilfsmitteln beispielsweise durch die Apotheke stattgefunden hat. Anspruch auf die Kostenpauschale haben pflegebedürftige Personen, die zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder im betreuten Wohnen leben, nicht aber Personen, die im Pflegeheim betreut werden oder im Krankenhaus liegen, auch wenn sie nur vorübergehend im Krankenhaus verweilen. Die beliefernde Apotheke muss die vorliegende Genehmigung beachten, denn nicht alle Pflegekassen genehmigen alle Produkte und haben Mengenbeschränkungen. Auf keinen Fall dürfen die 40 Euro überschritten werden, sonst zahlt der Pflegebedürftige den Differenzbetrag aus eigener Tasche. Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 54 sind einmalverwendbare Bettschutzeinlagen,  Einmal-und Waschhandschuhe, Desinfektionsmittel für Hände und Flächen und Mundschutz. Alle Pflegehilfsmittel haben eine Pflegehilfsmittelpositionsnummer und einen Maximalbetrag, mit dem sie abgerechnet werden. Die abrechnende Apotheke muss mit Hilfe eines Formulars die relevanten Daten, die des Versicherten, Genehmigungskennzeichen, Daten des Leistungserbringers und die gelieferten Pflegehilfsmittel (Menge, Preis und Abgabedatum) auflisten und den Empfang der Produkte durch den Versicherten mit Datum und Unterschrift bestätigen lassen.

Quelle: Apotheke adhoc