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Der Lonhsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) mit 3.000 Beratungsstellen und 900.000 Mitgliedern weist in seiner Pressemitteilung darauf hin, dass medizinische Hilfsmittel von der Steuer absetzbar sind. Wie das genau geht, erklärt der Verein allen Interessierten. Dabei geht es erst einmal um die Definition: Medizinische Hilfsmittel sind Gegenstände, die als nützliche Alltagshelfer von Menschen mit körperlichen oder organischen Defiziten genutzt werden, um den Alltag zu erleichtern und die gesundheitlichen Defizite auszugleichen. Dazu gehören demnach Blutdruckmessgeräte, Rollstühle, Gehhilfen, Prothesen, aber auch Seh- und Hörhilfen und alle sogenannten sächlichen medizinischen Leistungen, die Betroffene unterstützen, um Beschwerden zu heilen oder aber zu lindern. Alle diese medizinischen Gegenstände, die einen nachweisbaren therapeutischen Nutzen haben, finden sich im Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbands der Krankenkassen und werden demnach auch von diesen bezahlt. Ist dieses nicht der Fall, dann greift die „außergewöhnliche Belastung“ in der Steuererklärung, aber nur dann, wenn die zumutbare Belastungsgrenze überschritten wurde. Die VLH hilft an dieser Stelle gerne weiter, denn es wird auch zwischen Hilfsmitteln im engeren und im weiteren Sinne unterschieden: Medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne sind Gegenstände, die immer als außergewöhnliche Belastung in Kombination mit dem „Behinderten-Pauschbetrag“ absetzbar sind, weil sie ausschließlich von kranken Menschen und Menschen mit Behinderungen angeschafft werden und Vorteile bringen. Gesunden Menschen helfen die sächlichen Leistungen nicht. Hierzu gehören Sehhilfen (z.B. Brille), Hörhilfen, Rollstühle, Prothesen, orthopädische Hilfsmittel in Form von Gehhilfen und Schuheinlagen und Treppenlifte. Hilfsmittel im weiteren Sinne können auch von gesunden Menschen zur Gesundheitsprävention und zur Erleichterung ihres Alltags eingesetzt werden. Diese sind nur dann eine außergewöhliche Belastung, wenn vor ihrem Kauf ein Attest eines Amtsarztes über die medizinische Notwendigkeit vorlag oder eine Bescheinigung des Medizinschen Dienstes. Auch gilt der Kauf als „genehmigt“, wenn die Kasse sich an den Kosten beteiligt. In diese Kategorie gehören Gesundheitsschuhe, Massagegeräte, Fahrradergometer, wirbelsäulengerechte Betten sowie Spezialbetten mit motorgetriebener Oberkörperaufrichtung. 

Quelle: www.gesundheit-adhoc.de