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Ab 1. März 2020 tritt die Umsetzung des sogenannten Wiederholungsrezeptes in Kraft, das chronisch kranken Patienten, die gut auf ein Arzneimittel eingestellt sind, Zeit und Aufwand einsparen soll. Zunächst einmal muss der Begriff chronisch krank definiert werden, damit klar ist, welche Personen zukünftig profitieren. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Begriff des Chronikers per „Chroniker-Richtlinie“ so festgelegt: Demnach ist derjenige schwerwiegend chronisch krank, der mindestens ein Jahr lang eine der aufgelisteten Krankheiten, die in verschiedenen Kategorien zusammengefasst sind, hat. Außerdem musste der Patient bislang einmal pro Quartal wegen ein und derselben Erkrankung vom Arzt behandelt werden. Es gibt aber dennoch weitere Kriterien, die zu erfüllen sind, wie ein Vorliegen des Pflegegrades der Stufe 3, 4, oder 5; ein Grad der Behinderung (GdB), ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) und eine Minderung der Erwerbstätigkeit  (MdE) mit einem Minmum von jeweils 60 Prozent sind auch zwingend. Außerdem eine kontinuierliche medizinische Versorgung, um folgende drei Punkte zu verhindern: eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Krankheit, eine geminderte Lebenserwartung und eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität müssen als Kriterien ebenfalls erfüllt sein. Menschen mit chronischen Krankheiten, wie beispielsweise Krankheiten des Atmungssystems wie Asthma oder COPD oder psychischen Verhaltensstörungen, die sich anhand einer Depression oder aber anhand dissoziativen Störungen festmachen lassen, werden über Zuzahlungen zu Rezepten und Medikamenten entlastet, wenn die Zuzahlungen eine Belastungsgrenze von einem Prozent der Bruttoeinnahmen jährlich überschreiten. Außerdem haben Personen mit einem GdB, der über 50 Prozent liegt, einen Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Dieser ist bundesweit einheitlich und gibt die Schwere der Behinderung in Prozent an. Des Weiteren sind die Dauer der Gültigkeit und diverse andere Merkzeichen, wie beispielsweise Blindheit, Hilflosigkeit, Begleitperson mit Kürzeln angegeben. Die Dauer der Ausstellung erfolgt in der Regel für fünf Jahre. Ausnahmen der Regelung – wie eine unbefristete Ausstellung – sind selten. 

Quelle: www.apotheke-adhoc.de