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Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil gefällt, bei dem es Hilfsmittelversendern erlaubt ist, Patienten eine Zuzahlung zu erlassen. Die Richter beurteilten die Situation der Eigenbeteiligung im Hilfsmittelbereich anders als die Zuzahlung im Arzneimittelbereich. Inhaber der Zuzahlungsforderung gegen die Versicherten ist bei Hilfsmitteln der Verkäufer und nicht wie bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln die Krankenkasse. Es obliegt also dem Verkäufer der Hilfsmittel auf eine Zuzahlung zu verzichten. Für Arznei- und Verbandmittel trägt die Krankenkasse die Kosten und hier muss der Versicherte dann auch die Zuzahlung leisten; sie kann ihm nicht erlassen werden, urteilte der BGH. Anders sieht es bei den Apotheken vor Ort aus. Sie dürfen, anders als beispielsweise Hilfsmittelversender, keine Boni gewähren. Ihnen verbietet die Berufsordnung den Verzicht oder teilweise Verzicht auf Zuzahlungen, aber auch die Erstattung von Zuzahlungen und Gebühren. Im Klartext heißt das, dass der Patient dort eine Zuzahlung von zehn Prozent des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags bei zum Verbrauch von bestimmten Hilfsmitteln leisten muss. Allerdings höchstens zehn Euro für den gesamten Monatsbedarf. Inkontinenzprodukte, Medizinprodukte und Lanzetten gehören zu dieser Produktgruppe.

[ilink url=“http://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/nachricht-detail/bgh-bundesgerichtshof-droht-das-naechste-boni-fiasko-apotheke-sanitaetshaus-1/“] Name der Quelle (Apotheke adhoc)[/ilink]