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Ausnahmeregelungen der Landesgesundheitsministerien in zwei deutschen Bundesländern, in Schleswig-Holstein seit Kurzem und im Saarland seit letzten Freitag, machen es möglich, dass Arztpraxen und Apotheken anders als sonst kooperieren können, um Patienten vor einer Infektion mit dem Corona-Virus schützen zu können. Bis zum 30. April dieses Jahres besteht die Möglichkeit, dass Patienten ohne persönlichen Kontakt zum Arzt Medikamente, die benötigt werden, über eine Apotheke ihrer Wahl bekommen; entweder durch Selbstabholung oder Abholung einer damit betrauten Person, aber auch optional durch einen Lieferdienst der Apotheke. Die Ausnahmesituation erlaubt es Patienten in der Arztpraxis anzurufen und ein Rezept zu bestellen. Danach wird das Rezept anschließend per E-Mail oder per Fax in die Apotheke des Vertrauens der Patienten übermittelt, die dann das Medikament oder mehrere Arzneimittel ausliefert. So werden unnötige Kontakte in Notfallsituationen vermieden. Das Gesundheitsministerium des Saarlandes beispielsweise hat entsprechende Vereinbarungen in Abstimmung mit Vertragsärzten und Apothekern getroffen, die zuvor schon in Schleswig-Holstein ihre Gültigkeit hatten, denn durch diese Maßnahme sollen Kunden vor einer Infektion bewahrt werden, die vor allem für ältere und kranke Menschen fatal sein könnte. Der Patient muss lediglich ein Telefonat führen und um Übermittlung des Rezeptes an eine Apotheke seiner Wahl bitten. Die Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und den Apothekerverbänden der beiden Bundesländer könnte auch für andere Sinn machen. Der Arzt entscheidet dabei, welcher Patient für die Rezeptverordnung auf diesem Weg in Frage kommt. Arzt und Apotheker können sich im Anschluss an die Belieferung über den Weg, den das Rezept von der Arztpraxis zur Apotheke nimmt, individuell Gedanken machen. 

Quelle: Deutsche Apotheker-Zeitung