Zwischen der AOK Hessen und den hessischen Apothekern war es zu einem umfangreichen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Zytostatika-Ausschreibung gekommen. Nun konnte sich die Apothekerschaft in Hessen bereits zum zweiten Mal vor dem Sozialgericht Hessens durchsetzen. Im Kern ging es um die Frage, ob die Zytostatika-Ausschreibung durch die AOK Hessen eine Einschränkung der freien Apothekenwahl bedeute. Nun sind die Marburger Richter dem vorinstanzlichen Urteil des Sozialgerichts Darmstadt gefolgt und haben zugunsten des Hessischen Apothekerverbands (HAV) entschieden. Dem HAV lag daran, das Selbstbestimmungsrecht der Patienten gesichert zu wissen. Als besonderer Erfolg aus Sicht der hessischen Aoptheker ist es daher zu werten, dass sie vollumfänglich obsiegt haben.
Wie der HAV mitteilt, hat die AOK Retaxierungen zurücknehmen müssen. Außerdem habe sie den Anspruch auf den Apothekenabschlag verwirkt und muss diesen nun erstatten.
Das Verfahren vor dem Sozialgericht in Marburg ist nicht daseinzge, das sich derzeit mit der Zytostatika-Ausschreibung der AOK Hessen auseinandersetzt. Nach Angaben des HAV bleibt noch der Ausgang vier weiterer Verfahren vor den Sozialgerichten in Darmstadt, in Frankfurt am Main und in Kassel aus.
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