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Da die DAK ihre Mitglieder nur unzureichend auf das Sonderkündigungsrecht bei der Erhebung des Zusatzbeitrags hingewiesen hat, entschied das Landessozialgericht Berlin die Zahlungsverpflichtung der Mitglieder für unwirksam. Die Zahlungspflicht für Zusatzbeiträge beginnt erst mit dem Zeitpunkt der gesetzeskonformen Informationspflicht über das Sonderkündigungsrecht, die nach  § 175 Abs. 4 SGB V geregelt ist. Ein Hinweis im Kleingedruckten ist hierbei nicht ausreichend, entschieden die Richter.

Kommentar: Das Urteil zeigt, dass auch große Krankenkassen Probleme bei der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben haben. Die ausbleibenden geplanten Einnahmen durch die Zusatzbeiträge können ein Einnahmendefizit im zweistelligen Millionenbereich bedeuten, für das nun eine alternative Ausgleichsmöglichkeit gesucht werden muss.

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