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Mit Frist zum 1. März 2013 wurde der Bewertungsausschuss bereits beauftragt, zu prüfen, inwieweit ambulante telemedizinische Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für ärztliche Leistungen aufgenommen werden könnten. Im Sommer letzten Jahres haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung, in einer Rahmenvereinbarung auf Kriterien für die Zulassung telemedizinischer Anwendungen als Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab, geeinigt. Als erste telemedizinische Indikation, die den Weg in den EBM findet, könnte es nun schon bald die Überwachung kardialer Implantate schaffen.

Der seit 1978 vorgeschriebene EBM unterliegt regelmäßig Neuregelungen. Erst zum 1. Oktober 2013 trat eine neue überarbeitete Version des EBM in Kraft. Dies jedoch unter dem Vorbehalt, einige der Vereinbarungen mit den Kassen nachverhandeln zu können (wir berichteten). So geschah es in der ersten Kalenderwoche 2014. Die Nachbesserungen gelten nun rückwirkend zum 1. Oktober 2013. Für den Bereich Telemedizin ist zwar noch kein Beschluss gefasst, jedoch sieht die Bundesärztekammer (BÄK) gute Chancen, dass derartige Leistungen schon bald ihre eigenen abrechnungsfähigen Gebührenziffern erhalten könnten. Die Bundesregierung hatte bereits mit dem 2012 in Kraft getretenen Versorgungsstrukturgesetz, die Förderung der ambulanten Telemedizin, deutlich festgeschrieben. Doch als der Bewertungsausschuss mit dem 31. März die letzte Frist, die die Regierung für eine Einigung über die Finanzierung der Telemedizin festgelegt hatte, verstreichen ließ, war die Hoffnung auf eine eigene EBM-Ziffer vielerorts geplatzt. Doch nun nimmt das Ziffern-Projekt wieder Fahrt auf.

Auch die Bundeskanzlerin mahnte schon vor den Wahlen an, in dem Bereich endlich konkreter zu werden. Eine erste Konkretisierung deutet sich nun scheinbar tatsächlich an. Dr. Johannes Schenkel vom Telematik-Dezernat der BÄK erklärt, dass seitens der Ärztekammer drei wesentliche Chancen in der Telemedizin gesehen werden. Zum einen könne die Technologie einen Beitrag zur Versorgungsgerechtigkeit in unterversorgten Regionen leisten, so Schenkel. Des Weiteren bescheinigt die Kammer der Telemedizin auch einen Beitrag zur Lösung demographischer Probleme, wobei die Methode in diesem Kontext nicht überbewertet werden dürfe. Weiterhin sei die Verbesserung des interkollegialen Austauschs und damit der Berufszufriedenheit gerade von Ärzten in Einzelpraxen ein wichtiges Argument für die Umsetzung telemedizinischer Versorgungskonzepte. Doch neben offenen juristischen und finanziellen Fragen sieht Schenkel die in vielen Bereichen noch dürftige Evidenzlage für telemedizinische Anwendungen als einen der wichtigsten Hemmfaktoren.

Mit der von der KBV und dem GKV-Spitzenverband geschlossenen Rahmenvereibahrung, soll sichergestellt werden, dass nur bei  sinnvollen Leistungen über eine Aufnahme in den EBM nachgedacht wird. Ein Kriterium ist, dass eine telemedizinische Leistung der bestehenden mindestens gleichwertig ist. Darüberhinaus darf der Kontakt zum Patienten nur durch einen Arzt, nicht aber durch Drittanbieter erfolgen. Die telemedizinische Überwachung von Herzschrittmacher-Patienten, ist eine Leistung, die die schon heute in vielen Praxen erfolgt und für die Aufnahme in den EBM denkbar wäre. Herzschrittmacher-Patienten müssen zurzeit regelmäßig zu ihrem Kardiologen, damit dieser mithilfe eines Transmitters Informationen ablesen kann, die der Herzschrittmacher seit dem vergangenen Besuch gesammelt hat. Hierzu gibt es klar definierte EBM-Ziffern. Das telemedizinische Projekt sieht nun vor, dass der Patient den Transmitter seines Schrittmachers zu Hause aufbewahrt und seine Daten dort ausliest. Der Transmitter sendet diese Informationen an den Hersteller des Herzschrittmachers. Der Kardiologe loggt sich regelmäßig in die Datenbank des Herstellers ein und kontrolliert die Werte seiner Patienten. Entdeckt er Auffälligkeiten, bestellt er den Patienten in die Praxis oder nimmt telefonisch mit ihm Kontakt auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Um dies auch angemessen honorieren zu können, fordert die KBV unter anderem die Einführung einer telemedizinischen Kontaktpauschale.

Ein weiteres Projekt, das sich ebenfalls auf fachspezifische Leistungen bezieht und den Praxisalltag unterstützen soll, liefert beispielsweise elektronische Befundübermittlung, die den sicheren Austausch von Befunden über zertifizierte Nachrichtensysteme ermöglicht. Diese Anwendung wird bereits heute von zahlreichen Ärzten genutzt. Allerdings befinden diese sich mit der Abrechnung dieser telemedizinischen Leistungen in einer rechtlichen Grauzoze. Das soll jedoch nun schrittweise geändert werden.