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Vor wenigen Tagen hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem Fall zugunsten des Arztes entschieden, der u.a. mit einer Verlosung  ärztlicher Dienstleistungen sowie in Anzeigen mit Fotos der Praxisausstattung um Patienten geworben hat, da diese Aktivitäten generell nicht als berufswidrig einzustufen sind.

Das Capio Krankenhaus in Otterndorf darf Patienten nicht mit kostenfreien Leistungen anlocken, entschied dagegen das Landesgericht Stade. Die Klinik hatte mit kostenlosen Venenchecks geworben, um neue Patienten zu gewinnen.

[ilink url=“http://www.aerztezeitung.de/news/article/662769/klinik-darf-nicht-kostenlosen-venenchecks-werben.html“]Link zur Quelle (Ärzte Zeitung)[/ilink]

Kommentar: Viele Leistungserbringer sind unsicher, wie sie innerhalb der aktuellen Rahmenbedingungen auf Patienten zugehen und diese bewerben können. Gewinnt das Internet als Informationskanal und der Wunsch der Patienten sich selbst zu informieren und an ihrer Behandlung aktiv mitenscheiden zu können an Bedeutung, so sind in diesem Zusammenhang die Schritte zu prüfen, die ein Leistungserbringer gehen kann. Insbesondere könnte hieraus ein neues Beratungsangebot entstehen, welches Ärzten und Krankenhäusern die Möglichkeiten innerhalb der juristischen Grenzen aufzeigt.