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Ein wichtiger Grundsatz im Gesundheitswesen besagt, dass der ambulanten Versorgung des Patienten gegenüber der stationären Versorgung der Vorrang einzuräumen ist. Was ohnehin schon Bestand hat, soll durch die anstehende Gesundheitsreform noch ausgeweitet werden. Jedoch scheint es derzeit noch einen Fehler im System zu geben. Das Geld folgt nicht der Leistung. Es gilt daher schon beinahe als unumstritten, dass viele Krankenhäuser Operationen allein aus finanziellem Interesse durchführen. Um diesbezüglich einen Lösungsansatz zu finden, haben die Barmer GEK und das Zentralinstitut für die Kassenärztliche Versorgung sogar die Unternehmensberatung AGENON in Berlin beauftragt. Diese hat eine Methodik entwickelt, wie Kassen Klinikbudgets herunterhandeln können.

Die Methode setzt bei der Budgetierung der Gesamtvergütung an. Dies ist auch für die Vergütung von Vertragsärzten wichtig. Den Vertragspartnern, die das Budget aushandeln, ist es gesetzlich vorgegeben, dass sie bei der morbiditätsbedingten jährlichen Anpassung auch Verlagerungseffekte von den Krankenhäusern in die ambulante Versorgung berücksichtigen müssen, die praktische Umsetzung dieser Vorgabe ist jedoch nicht ganz einfach, da der Verlagerungseffekt nur schwer messbar ist. Die Prognosen, die für das Folgejahr vorgenommen werden müssen, sind nicht sicher genug. Während die Vertragsärzte eine an der Morbiditätsrate gemessene Gesamtvergütung erhalten, werden Kliniken nur nach den erbrachten Leistungen bezahlt. Aus diesem Grund darf es keinen Anreiz für Kliniken geben, Leistungen zu erbringen, die auch ambulant erbracht werden können, aber als stationäre abgerechnet werden. Dieser Aspekt müsste dann auch bei Budgetverhandlungen berücksichtigt werden. Krankenhäuser könnten in diesen Fällen von Erlösausgleichregelungen profitieren.

Experten sprechen sich jedoch gegen einen solchen Lösungsansatz aus, da die Budgetverhandlungen meist erst im Herbst eines laufenden Jahres stattfinden. Bereits erbrachte Leistungen werden dann auf das Jahr hochgerechnet und bilden dann das Jahresgesamtbudget. Fehlbelegungen können nur einer Einzelfallprüfung durch den Medizinischen Dienst der Kassen (MDK) unterzogen werden.

Vor diesem Hintergrund sind die Unternehmensberater der Frage nachgegangen, wie der Verlagerungseffekt auch für das Folgejahr berücksichtigt werden kann.

Zunächst sind die Krankheiten bei der Betrachtung herauszufiltern, bei denen eine stationäre Behandlung durch eine ambulante ersetzt werden kann. Dabei sollte es sich um signifikante Fallzahlen handeln, damit die statistische Fehlerquote möglichst niedrig gehalten werden kann. Sodann sollten die Ergebnisse des MDK zu den Fehlbelegungsprüfungen herangezogen werden. Dann sollten diejenigen DRGs sowie EBM-Ziffern identifiziert, die als verlagerungsrelevant eingestuft werden. Problematisch ist dabei nur, dass DRGs kontinuierlich verändert werden. Sodann sind die als verlagerungsrelevant identifizierten Parameter für das einzelne Krankenhaus und für die relevante Region mengenmäßig zu erfassen. In einem letzten Schritt dann erfolgt die Analyse der ambulanten Behandlungskapazitäten und -strukturen.

Am Ende dieses Prozesses wird dann sichtbar, ob ein Krankenhaus überdurchschnittlich viele verlagerungsfähige Leistungen erbracht hat. Abhilfe in der Praxis lässt sich dann jedoch nur schaffen, wenn auch genügend Personal für ambulante Behandlungen vorhanden ist

Experten sehen eine flächendeckendere Lösung, wenn für ambulante und stationäre Medizin gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Möglicherweise ist die anstehende Gesundheitsreform ein weiterer Schritt in diese Richtung.

Klarstellend sei aber noch einmal darauf hinzuweisen, dass eine ambulante Behandlung, jedenfalls soweit diese auch eine ambulante Operation erfasst, keinesfalls immer die günstigste Lösung ist, denn diese verursachen die höchsten Kosten im Rahmen der ambulanten Behandlung insgesamt.